> ucm.eu> Ich expandiere> Ich nehme Hilfe in Anspruch> Sie nehmen die Dienste eines Helfers in Anspruch
Sie nehmen die Dienste eines Helfers in Anspruch
Der Helfer hilft Ihnen bzw. vertritt Sie bei der Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit.
Aber er übernimmt nicht Ihre Tätigkeit und Sie stellen ihn nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrags ein.
Er untersteht dem Sozialstatut der Selbständigen, genauer gesagt des Helfers eines Selbständigen.
Er muss nicht unbedingt mit Ihnen verwandt sein, es sei denn, er eröffnet Ihnen den Zugang zum Beruf.
Ein Helfer für meinen Zugang zum Beruf
Der Helfer kann Managementkenntnisse und/oder berufliche Kompetenzen einbringen.
In diesem Fall können Ihnen nur Helfer mit einem verwandtschaftlichen Verhältnis bis zum 3. Grad den Zugang zum Beruf eröffnen.
Die Helfer müssen ihre Kompetenzen nachweisen und sich in ihrer Funktion als Helfer einer Sozialversicherungskasse anschließen, wie alle Helfer.
Achtung: Der Beauftragte für den Zugang zum Beruf muss stets rechtlich in der Lage sein, die von ihm übernommene Verantwortung zu tragen. So darf beispielsweise der Helfer, der Ihr Unternehmen leitet, nicht gleichzeitig arbeitslos oder arbeitsunfähig sein.
In diesem Sinne muss der Helfer auch praktisch in der Lage sein, die von ihm übernommene Verantwortung zu tragen. So darf beispielsweise ein Helfer, der sein gastronomisches Können in Ihr Unternehmen einbringt, nicht gleichzeitig in der Küche seines eigenen Restaurants stehen.