Ich ändere mein Statut
Ihre selbständige Tätigkeit wird als Hauptberuf eingestuft, wenn Sie eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten, aber keinerlei Tätigkeit als Arbeitnehmer oder unter einem anderem Statut ausüben.
Wir können davon ausgehen, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit im Nebenberuf ausüben, wenn Sie neben Ihrer selbständigen Tätigkeit eine andere Tätigkeit (als Arbeitnehmer, Lehrkraft, Beamter…) ausüben und gewisse Bedingungen erfüllen.
Verlust des Arbeitsplatzes oder Wegfall von Unterstützungen, andere Arbeitszeiten… sind Ereignisse, die Ihre Sozialversicherungspflicht beeinflussen.
Benachrichtigen Sie Ihre Sozialversicherungskasse innerhalb von zwei Wochen, um Zuschläge zu vermeiden.
Wann tritt Ihr geändertes Statut in Kraft?
Beim Übergang von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Nebenberuf zur Ausübung im Hauptberuf unterstehen Sie dem hauptberuflichen Statut ab dem 1. Tag des Quartals, in dem dieser Übergang stattfindet.
Beispiel: Sie stellen Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer am 15. Februar 2014 ein. Dann unterstehen Sie dem hauptberuflichen Statut ab dem 1. Januar 2014.
Beim Übergang von der Ausübung einer Tätigkeit im Hauptberuf zur Ausübung im Nebenberuf unterstehen Sie dem nebenberuflichen Statut erst ab dem 1. Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem die neue Tätigkeit (als Arbeitnehmer oder öffentlicher Beamter) ausgeübt wird.
Beispiel: Sie beginnen Ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer am 15. Februar 2014. Dann unterstehen Sie dem nebenberuflichen Statut ab dem 1. April 2014.
Der Wechsel der Beitragskategorie beinhaltet eine neue Periode der Tätigkeitsaufnahme. Daher werden zur Berechnung der Beiträge die Regeln in Bezug auf den Tätigkeitsbeginn angewendet.
Der Wechsel von selbständiger Tätigkeit im Nebenberuf zum Hauptberuf (und umgekehrt) kann sich ebenfalls auf die Krankenkasse und die Kinderzulagen auswirken.